Schulordnung
1. AUFGABEN UND ZIELE
Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder und Jugendliche. Sie dient der praktischen Musikpflege und der Förderung der musikalischen Jugend- und Erwachsenenbildung außerhalb der allgemein bildenden Schulen. Ziele des Unterrichts sind die Förderung des Laien- und Gemeinschaftsmusizierens, die Heranbildung einer Hörerschaft für musikalische Veranstaltungen, die Erfassung und Förderung besonderer Begabungen sowie Studienvorbereitung.
2. UNTERRICHT
An der Musikschule werden Schüler in allen Instrumenten und Gesang einzeln oder in Zweier-Gruppen unterrichtet. In Kursen werden musiktheoretische Kenntnisse, allgemein-musikalisches Wissen sowie Praxis in Ensemble- und Orchesterspiel vermittelt. Vorbereitend wird für Vorschulkinder im Alter von 2-3 Jahren ein Eltern-Kind-Kurs, für Kinder im Alter von 4-6 Jahren ein circa zweijähriger Unterricht als musikalische Früherziehung und für Volksschulkinder ein Kurs für ORF-Ensemblespiel erteilt.
2.1. TEILNAHME AM UNTERRICHT
Die Teilnahme am Instrumental-Unterricht ist mit Beginn der Schulpflicht möglich. Kurse der musikalischen Früherziehung können Kinder jedoch schon ab dem 2. Lebensjahr besuchen. Erwachsenen steht der Unterricht in den Instrumentalfächern und Gesang offen. Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den gewählten Kursen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Über diesen entscheidet die Musikschuldirektion.
2.2. UNTERRICHTSZEIT
Eine ganze Unterrichtseinheit dauert 50 Minuten, eine halbe 25 Minuten, der Gruppenunterricht mit zwei Schülern dauert 50 Minuten.
2.3. SCHULJAHR
Der Musikschulunterricht beginnt in der 2. Schulwoche der allgemein bildenden Pflichtschulen und endet am 30. Juni. Die Feiertags- und Ferienordnung sowie die autonomen Schultage der öffentlichen allgemein bildenden Schulen gelten auch für die Musikschule.
3. INSTRUMENTE
Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen.
4. AUFNAHME, ANMELDUNG
Voraussetzung für eine Aufnahme eines Schülers ist, dass die räumlichen und personellen Verhältnisse der Musikschule die Aufnahme zulassen. Die Aufnahme von Schülern erfolgt durch Anmeldung auf einem entsprechenden Formular. Die Aufnahme kann zu jedem Monatsbeginn erfolgen. Bei minderjährigen Schülern ist das Ansuchen um Aufnahme vom Erziehungsberechtigten auszufertigen. Mit der Anmeldung wird die Schul- und Gebührenordnung anerkannt.
5. WAHL DER LEHRPERSON
Bei der Einschreibung in die Musikschule kann der Wunsch nach Zuteilung zu einer bestimmten Klasse (Lehrperson) auf dem Anmeldeformular vermerkt werden. Ein solcher Wunsch wird nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Übertritt in eine andere Klasse bedarf der Zustimmung des Hauptfachlehrers und der Musikschuldirektion.
6. VERSÄUMTE UNTERRICHTSSTUNDEN
Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtsstunden oder von sonstigen Änderungen den Lehrer zu verständigen. Bei minderjährigen Schülern hat dies der Erziehungsberechtigte zu veranlassen.
Bei Verhinderung des Lehrers wird das Schulgeld nicht rückerstattet, sondern die Stunden eingebracht.
7. SCHULGELD
Jedes angebrochene Semester muss in voller Höhe bezahlt werden!
Wintersemester: September – Jänner.
Sommersemester: Februar – Juni.
Eine monatliche Ratenzahlung ist möglich.
8. KONZERTE/VERANSTALTUNGEN
Aufgrund von großen Konzerten, Veranstaltungen der Musikschule und Klassenabenden werden Unterrichtsstunden ersatzlos gestrichen.
9. GESCHWISTER
Unterrichtsstunden können unter Geschwistern oder anderen Familienmitgliedern nicht automatisch übertragen werden.
10. AUSTRITT, ABMELDUNG
Unter dem Schuljahr ist ein Austritt nur am Ende des Wintersemesters (31. Jänner) möglich. Das Musikschuljahr endet am 30. Juni.
11. AUFSICHT
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
Schulordnung gültig ab 01. 09. 2024